Pensionskasse

Pensionskasse
Pen|si|ons|kas|se 〈[pã-], umg. [paŋ-], bair.-österr. [pɛn-] f. 19betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter

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Pen|si|ons|kas|se, die (Versicherungsw.):
Einrichtung zur betrieblichen Altersversorgung.

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Pensionskasse
 
[auch paȖ'zi̯oːn-], betriebliche Altersversorgung: eine steuerbefreite, versicherungsförmige, vom Arbeitgeber unabhängige rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG), die den Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen Rechtsansprüche auf ihre Versorgungsleistungen einräumt. Sie ist als betrieblicher Versorgungsträger eine Sonderform einer Lebensversicherungsgesellschaft, die i. d. R. nur bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern und zwar die Angehörigen eines oder mehrerer Trägerunternehmen (Arbeitgeber) versichert. Die Kasse funktioniert wie eine Lebensversicherungsgesellschaft. Sie steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und muß bestimmte Anlagevorschriften beachten. Beitragszahler können Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Die Beiträge sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben, für den Arbeitnehmer Arbeitslohn. Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sind steuer- und beitragsfrei. Sofern die Beiträge vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aufgebracht werden, sind sie allerdings ab 2009 beitragspflichtig. Werden Pensionskassenbeiträge über eine Entgeltumwandlung finanziert, kann der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit der Beiträge abwählen und stattdessen im Rahmen der Riesterreform auch eine Altersvorsorgezulage (Rentenversicherung) bzw. den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen, wenn er Beiträge aus seinem individuell versteuerten und verbeitragten Einkommen erbringt. Die Leistungen der Pensionskasse, für die steuerfrei Beiträge geleistet wurden, müssen im Alter voll versteuert werden. Daneben besteht oberhalb der 4%-Grenze noch die Möglichkeit, Beiträge bis zu 1 742 pauschal mit 20 % zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu versteuern. In diesem Falle ist im Alter nur der Ertragsanteil steuerpflichtig. (betriebliche Altersversorgung)

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Pen|si|ons|kas|se, die (Versicherungsw.): betrieblicher Fonds für die Altersversorgung der Beschäftigten.

Universal-Lexikon. 2012.

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